Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 140
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Artikel 136 (Weimarer Verfassung)
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
„Grundsätzlich gilt für staatliche Schulen in Berlin das Neutralitätsgebot. Die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen ist für Schüler nicht verpflichtend. Nach Rücksprache mit der regionalen Schulaufsicht und der Schule wurde klargestellt, dass die Teilnahme an der Veranstaltung ausdrücklich freiwillig ist und auch kein Unterricht entfällt.“
https://www.bz-berlin.de/berlin/neukoelln/ramadan-schule-neukoelln
https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2025/berliner-schule-zwingt-kinder-zu-ramadan-feier/
https://apollo-news.net/schule-in-berlin-neukoelln-zwang-schueler-zur-teilnahme-an-ramadan-feier/